§ 62/63 WHG  Gewässerschutzbeschichtungen

§ 62/63 WHG Gewässerschutzbeschichtungen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so eingebaut, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachhaltige Veränderung ihrer Eigenschaft nicht zu besorgen ist.

GWS-Systeme haben die allg. bauaufsichtliche Zulassung gem. den Bau und Prüfgrundsätzen für den Gewässerschutz, und erfüllen die folgenden gesetzlichen Forderungen des WHG.